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Hinweise für Besucher
FIFA-Weltpokal Korea/Japan 2002™
Relgeln für Zuschauer und Besucher in Stadien und anderen Anlage
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1.
Geltungsbereich der Regeln
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Der Zweck der Regeln für Zuschauer und Besucher in
Stadien und anderen Anlagen (die “Regeln”), die vom Koreanischen
Organisationskomitee für den FIFA-Weltpokal Korea/Japan 2002 (KOWOC)
und dem Japanischen Organisationskomitee für den FIFA-Weltpokal
Korea/Japan 2002 (JAWOC) aufgestellt wurden, ist die reibungslose
und sichere Durchführung des FIFA-Weltpokals Korea/Japan 2002™.
Die Regeln sind in Verbindung mit den Bedingungen und Konditionen
von Eintrittskarten des FIFA-Weltpokals 2002™ (2002 FIFA-World
Cup™ Ticket Terms and Conditions) erarbeitet, wie in ü1 beschrieben
ist. Die Regeln sollten für alle Personen gelten, die Stadien und
andere Anlagen betreten oder zu betreten beabsichtigen, die unter
der Kontrolle der Fédération Internationale de Football Association
(FIFA), von KOWOC oder von JAWOC stehen. |
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2.
Begriffsbestimmungen |
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Die Begriffe, die in den folgenden Absätzen dargestellt
werden, sollen die ihnen zugeschriebene Bedeutung haben: |
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(1) “Veranstaltung” soll den FIFA-Weltpokal
Korea/Japan 2002™ bedeuten. |
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(2) “Anlagen” sollen alle Anlagen und Areale,
einschließlich des Stadions, in dem ein Spiel der Veranstaltung
stattfindet, bedeuten, die zum Zweck der Durchführung der Veranstaltung
unter der Kontrolle von FIFA, KOWOC oder von JAWOC stehen. |
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(3) “Operations- und Sicherheitsleiter” sollen
die Personen bedeuten, die von der koreanischen Regierung oder vom
JAWOC-Vorsitzenden ernannt sind und für die gesamte Sicherheit und
den Betrieb der Anlagen jeweils in Korea oder in Japan zuständig
sind. |
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(4) “Sicherheitpersonal” soll die Personen
bedeuten, die von den Operations- und Sicherheitsleitern ernannt sind
und für die Sicherheit der Veranstaltung zuständig sind. |
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3.
Verbotene Gegenstände |
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Keiner darf einen der folgenden Gegenstände in die
Anlagen bringen, außer wenn er ausdrücklich vom Operations- und
Sicherheitsleiter als notwendig anerkannt wird. |
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(1) Feuerwaffen; |
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(2) Scharfe Instrumente wie Scheren oder Nadeln bzw.
irgendeine Klinge einschließlich Schwerten und Messern; |
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(3) Gifte, Drogen und ähnliche schädliche Substanzen;
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(4) Rauch emittierende Kerzen, Knallkörper, Feuerwerkskörper,
Sprengstoffe, Schießpulver, Leuchtkugeln, leicht entzündbare Stoffe
oder ähnliche gefährliche Gegenstände; |
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(5) Steine, Flaschen, Dosen, PET-Flaschen mit Verschluss,
versiegelte Papierpackungen, gefrorene Substanzen oder andere Gegenstände,
die geworfen werden könnten. Bei keiner Veranstaltung dürfen PET-Flaschen
von Zuschauern zu ihren Sitzen gebracht werden, unabhängig davon,
ob sie verschlossen sind oder nicht; |
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(6) Gegenstände, die den Verlauf von Spielen behindern
können, wie Laserstifte, Pfeifen und Gashörner; |
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(7) Gegenstände, die als Waffe verwendet werden können,
wie Fahnenstangen, Ein- oder Dreibeinstative, Stöcke, Hämmer,
Schraubenzieher, Ketten und ähnliche Gegenstände; |
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(8) Regenschirme (mit Ausnahme von Faltschirmen, die
vom Sicherheitspersonal als ungefährlich beurteilt werden); |
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(9) Anschlagbretter, Standschilder, horizontale oder
vertikale Transparente, Papierschlangen, Fahnen, Plakate, Number bibs,
Dokumente, Designs, gedruckte Materialien etc., die politische, ideologische
oder religiöse Lehren, Behauptungen oder Konzepte zeigen bzw. mit
großer Wahrscheinlichkeit daran erinnern, bzw. die sonst die Durchführung
der Veranstaltung behindern können; |
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(10) Konfetti; |
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(11) Alkoholische Getränke; |
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(12) Eine Menge Gepäck oder großformatiges Gepäck
wie Eisboxen und Koffer; |
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(13) Tiere (mit Ausnahme von Blindenführhunden, Begleithunden
für Hörbehinderte und Behindertenhilfshunden); |
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(14) Drahtlose Kommunikationsapparate (mit Ausnahme von
Mobil- und PHS-Telefonen); |
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(15) Helme; |
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(16) Gegenstände, die mit der Absicht der Bewerbung
einer bestimmten Firma oder eines Handelsbetriebs bestimmte Firmen-,
Produktnamen etc. zeigen (einschließlich solcher Gegenstände,
die an bestimmte Firmen, Produkte etc. erinnern); |
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(17) Jeder andere Gegenstand, der nach der Beurteilung
des Sicherheitspersonals die Durchführung der Veranstaltung behindert
oder behindern kann, bzw. der für andere Leute eine Belästigung
oder Gefahr darstellt oder darstellen kann. |
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4.
Verbotene Handlungen |
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Handlungen, die unter die folgenden Absätze fallen,
sind in allen Anlagen verboten, außer wenn sie ausdrücklich vom
Operations- und Sicherheitsleiter als notwendig anerkannt werden.
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(1) Eintritt ohne geeignete Eintritts- oder Akkreditierungskarte; |
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(2) Werfen oder Abfeuern von Gegenständen aufs Spielfeld
oder auf die Sitzplätze bzw. irgendeine Benutzung oder Gebrauch
verbotener Gegenstände bzw. jede andere Handlung, die mit großer
Wahrscheinlichkeit die Durchführung von Spielen behindern kann;
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(3) Betreten des Spielfeldes oder Zutritt ohne guten
Grund in Zonen, die mit dem Hinweis auf den begrenzten Zugang markiert
sind, bzw. die sonst von einem Verwalter oder vom Sicherheitspersonal
verboten werden; |
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(4) Zerstörung, Beschädigung, Verunreinigung oder
unbefugte Nutzung von Gebäuden, Bäumen, Konstruktionen oder anderen
Einrichtungen, Anlagen oder von Eigentum; |
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(5) Zerstörung von oder Herumhantieren an Schlössern,
Riegeln, Siegeln, Klebebändern oder dergleichen, die auf die überprüfte
Sicherheit deuten, bzw. die sonst vom Sicherheitspersonal oder von
Sicherheitsbehörden installiert sind; |
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(6) Handlungen, die beabsichtigt sind, andere Personen
(einschließlich Schiedsrichtern, teilnehmenden Spielern, Offiziellen
und Sichheitspersonal) einzuschüchtern, zu zwingen, beleidigen oder
zu provozieren; |
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(7) Jede Forderung nach einem Interview mit irgendeinem
Spieler oder mit dem Personal, das an der Durchführung der Veranstaltung
beteiligt ist, ohne vorherige Verabredung; |
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(8) Handlungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit die
reibungslose Durchführung der Veranstaltung stören werden, wie
Proteste, Demonstrationen oder dergleichen; |
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(9) Errichten von Zelten, Hütten oder ähnlichen Konstruktionen;
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(10) Betreten oder Aufenthalt in irgendeiner Anlage im
Rauschzustand durch Alkohol, Drogen oder durch andere Substanzen;
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(11) Bitten, Reden halten, Abhalten von Versammlungen,
Missionierung etc.; |
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(12) Trödeln ohne guten Grund an Eingängen oder Ausgängen,
auf Treppen, Korridoren etc.; |
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(13) Klettern auf Zäune, Flutlichtanlagen oder auf
andere Konstruktionen bzw. stehen auf Sitzplätzen; |
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(14) Rauchen außerhalb der festgelegten Rauchzonen;
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(15) Anzünden von Feuer innerhalb einer Anlage; |
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(16) Verkleidung oder Verdecken des Gesichts mit Masken
etc. auf eine Weise, die das Gesicht unkenntlich macht; |
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(17) Eintritt mit Fahrzeugen oder Fahrrädern bzw. deren
Parken an Stellen außerhalb der festgelegten Parkplätze; |
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(18) Durchführung kommerzieller Aktivitäten, Spendensammlung,
Vorführung von Werbematerial und ähnliche Aktivitäten; |
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(19) Entsorgen von Müll oder anderen Abfallstoffen
an Stellen, die nicht zu diesem speziellen Zweck designiert sind;
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(20) Foto- oder Videoaufnahmen von Spielen, Zeremonien,
Zuschauern etc. mit der Absicht, daraus Gewinn zu ziehen; |
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(21) Verbreitung von Ton, Bild, Beschreibung oder von
Ergebnissen der Veranstaltung im ganzen oder zum Teil übers Internet
oder in anderen Medien; |
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(22) Andere Handlungen, die nach der Beurteilung des
Sicherheitspersonals die Durchführung oder den Verlauf der Veranstaltung
behindern oder behindern können, bzw. die für andere Leute eine
Belästigung oder Gefahr darstellen oder darstellen können. |
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5.
An den Anlagen |
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Personen, die die Anlagen betreten wollen, oder Personen,
die sich in den Anlagen aufhalten, sollen die folgenden Bedingungen
erfüllen: |
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(1) Vorzeigen der Eintrittskarte, des Personalausweises,
der Akkreditierungskarte etc., wenn darum gebeten wird. |
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(2) Kooperation bei der Kontrolle von Handgepäck, Besitz
etc. im Interesse der Sicherheit. |
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(3) Handeln gemäß den Anweisungen, der Information,
Anleitung etc. des Sicherheitspersonals oder der -behörden. |
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(4) Zuschauen von dem auf der Eintrittskarte markierten
Platz aus. |
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6.
Verweigerung des Eintritts, Verweisung aus Anlagen
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(1) Der Operations- und Sicherheitsleiter kann Personen,
die gegen die Bestimmungen in ü3, 4 oder ü5 verstoßen, den Eintritt
verweigern, sie aus den Anlagen verweisen und andere erforderliche
Maßnahmen ergreifen wie die Beschlagnahme von Gegenständen, die
in ü3 genannt sind. |
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(2) Der Operations- und Sicherheitsleiter kann unter
den im vorherigen Absatz genannten Personen denjenigen, die man für
besonders problematisch hält, den Eintritt zu allen nachfolgenden
Spielen veweigern und auch die Rückgabe der Eintrittskarten verlangen.
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(3) Personen, denen der Eintritt verweigert wird oder
die vom Operations- und Sicherheitsleiter aus irgendeiner Anlage verwiesen
werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
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7.
Übertragung |
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Der Operations- und Sicherheitsleiter kann gemäß
diesen Regeln seine Befugnis in bezug auf eine bestimmte Anlage oder
Anlagen an eine andere Person übertragen. |
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